Familienrecht

Wohnwertvorteil

In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (z.B. Düsseldorfer Tabelle) heißt es u.a.:

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln...

Dieser Wohnwertvorteil ist also mietrechtlich zu beurteilen. Der Leitsatz der Entscheidung BGH FamRZ 1994, 822 lautet:

Die Nutzungsentschädigung, die ein Ehegatte nach der Trennung dem anderen Ehegatten zu zahlen hat, weil er eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung allein nutzt, hat sich an der Kostenmiete zu orientieren, wenn die Wohnung im Sinne des § 88b des II. WoBauG preisgebunden ist.

In diesem Zusammenhang sind mietrechtliche Kenntnisse über Sozialmieten, der Wirtschaftlichkeitsberechnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau und der konkreten Berechnung preisgebundener Neubaumieten erforderlich. Aus einem luxuriösen Einfamilienhaus kann also - bei Vorliegen der Voraussetzungen - eine öffentlich geförderte preisgebundene Sozialbauwohnung werden. Dies wirkt sich dann für den Unterhaltsschuldner auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen aus.

Problematisch ist die Beendigung eines von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingegangenen Mietverhältnisses, wenn diese sich trennen und einer von beiden in der gemeinsam gemieteten Wohnung verbleibt. Ggf. muss der ausgezogene Partner gegen den in der Wohnung verbleibenden Ex-Partner auf Abgabe einer gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter klagen.