Erbrecht

Haftung der Erben

Bei Beendigung eines Mietverhältnisses durch Tod des Mieters ergeben sich beispielsweise häufig Ansprüche des Vermieters wegen vom verstorbenen Mieter unterlassener Schönheitsreparaturen.

Bei Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe seine Haftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auf den Nachlass beschränken, d.h. er haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen für die vom Erblasser unterlassenen Schönheitsreparaturen bzw. den sich nach erfolgloser Fristsetzung hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch. Die beschränkte Erbenhaftung muss der in Anspruch genommene Erbe jedoch geltend machen.

Der Leitsatz einer Entscheidung des Landgerichts Berlin veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 2004, 1455 lautet:

Hat die verstorbene Mieterin jahrzehntelang keine Schönheitsreparaturen durchgeführt, handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Erben um eine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben kann mit der Folge, dass nur mit dem Nachlass zu haften ist.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Erbschaft binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen.